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Kein neues Sterbehilfe-Gesetz

Kein neues Sterbehilfe-Gesetz

Darf man sich von einem Arzt ein todbringendes Medikament verschreiben lassen, wenn man des Lebens überdrüssig ist? Eine gesetzliche Regelung sollte Klarheit für Patienten, Angehörige und Ärzte schaffen, scheiterte im Bundestag jedoch. Die schwierige ethische Debatte bleibt.

 

Eine Regelung der Sterbehilfe in Deutschland ist vorerst gescheitert. Im Bundestag verfehlten am 6. Juli zwei dafür vorgelegte Entwürfe eine Mehrheit. Mit großer Mehrheit angenommen wurde hingegen ein Antrag für den Ausbau von Angeboten zur Suizidvorbeugung.

Zunächst hatten die Abgeordneten über den Vorschlag für eine striktere Regelung über das Strafrecht abgestimmt. Für den Entwurf einer Gruppe um die Abgeordneten Lars Castellucci (SPD) und Ansgar Heveling (CDU) stimmten 304 Parlamentarierinnen und Parlamentarier, dagegen votierten 363. Es gab 23 Enthaltungen. Der konkurrierenden Vorschlag einer Gruppe um Katrin Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) bekam 287 »Ja«-Stimmen, jedoch stimmte eine Mehrheit von 375 Personen dagegen, 20 enthielten sich.

Hintergrund für die Initiativen war ein wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020, das ein seit 2015 bestehendes Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Strafgesetzbuch gekippt hatte, weil es das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben verletzte. »Geschäftsmäßig« hat dabei nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet »auf Wiederholung angelegt«. Das Urteil stieß eine Tür für organisierte Angebote auf, aber ausdrücklich mit der Möglichkeit zur Regulierung. Diese Möglichkeit nutzte der Bundestag nun nicht.

Beide Vorstöße sollten Bedingungen und Voraussetzungen zu Fristen und Beratungspflichten festlegen, um eine Suizidhilfe für Volljährige zu regeln. Der Vorschlag der Gruppe um Castellucci sah dazu eine Neuregelung im Strafgesetzbuch vor. Dort sollte es heißen: »Wer in der Absicht, die Selbsttötung einer anderen Person zu fördern, dieser hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.« Geregelt werden sollten aber auch Ausnahmen.

Der Vorschlag der Gruppe Künast/Helling-Plahr sah eine Regelung außerhalb des Strafgesetzbuches vor. Kommen sollte ein »Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung«. Für den Vorstoß hatten sich zwei Gruppen zusammengetan. Im Entwurf heißt es: »Jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben eigenhändig beenden möchte, hat das Recht, hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.«

Debatte um Suizidhilfe kontrovers und emotional

Der Beschluss fiel nach kontroverser und teils emotionaler Debatte. Viele der Rednerinnen und Redner, die meist einen der beiden Entwürfe unterstützten, warben dafür, die Sterbehilfe gesetzlich zu regeln und damit Rechtssicherheit für Betroffene zu schaffen, kritisierten jedoch den jeweils anderen Vorschlag. »Wenn es das Grundrecht ist, selbst über das Ende des Lebens zu entscheiden und sich dabei einer Hilfe zu bedienen, können wir nicht ins Strafrecht eine Regelung aufnehmen, die sagt, die Hilfe zu einem selbstbestimmten, frei verantwortlichen Suizid ist grundsätzlich strafbar«, erklärte Renate Künast in ihrem Redebeitrag mit Bezug auf den Vorschlag der Gruppe um Castellucci .